Bayerisches Klimaschutzgesetz umsetzen – Roadmap zur Klimaneutralität 2030 verabschieden

Antrag vom 15. Juli 2021

1.  Die Verwaltung des Landkreises Starnberg wird bis 2030 klimaneutral. Dazu wird der CO2-Fußabdruck (Scope 1 und Scope 2) beginnend ab 2021 um jährlich 10 % vermindert (auf Basis des Wertes 2020). Nicht vermeidbare Emissionen werden kompensiert.
2.  Schulen und Unternehmen in Trägerschaft des Landkreises werden ebenfalls schrittweise bis 2030 CO2-neutral.
3.  Der Landrat wird beauftragt, bei Zweckverbänden und Unternehmen an denen der Landkreis beteiligt ist, sich dafür einzusetzen, dass diese sich dem Weg zur Klimaneutralität bis 2030 mit geeigneten Maßnahmen anschließen.
4.  Baumaßnahmen des Landkreises, seiner Unternehmen und der Zweckverbände sollen grundsätzlich C02-neutral durchgeführt werden. Dazu wird die Verwaltung beauftragt, in einem ersten Schritt Fachleute in den Kreistag einzuladen, um geeignete Strategien und Maßnahmen zur Realisierung dieses Ziels zu erarbeiten.

Begründung
Die Notwendigkeit Maßnahmen des Klimaschutzes zu ergreifen, beschreibt Art. 1. des Bayerischen Klimaschutzgesetzes:
Art. 1 Auftrag und Verantwortung
1Eingedenk der Verantwortung für die kommenden Generationen ist es der besonderen Fürsorge jedes Einzelnen und der staatlichen Gemeinschaft anvertraut, die natürlichen Lebensgrundlagen zu bewahren. 2Der vom Menschen verursachte Klimawandel gefährdet Wald, Wasser, Luft und Boden, verschiebt Klimazonen und bedroht damit die Artenvielfalt, die menschliche Gesundheit sowie nicht zuletzt den Wohlstand und den Frieden der Völker. 3All das verlangt nach entschiedenen Anstrengungen, um Ursachen und Folgen des Klimawandels einzudämmen und die Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels voranzubringen. 4Mit einem angemessenen Beitrag zu den internationalen, europäischen und nationalen Klimaschutzzielen will Bayern seinem Anteil an dieser Verantwortung gerecht werden.
Art. 3. des Bayerischen Klimaschutzgesetzes fordert die kommunalen Gebietskörperschaften zur Klimaneutralität bis 2030 auf.
Art. 3. Vorbildfunktion des Staates
(1) 1Die Behörden und Einrichtungen der unmittelbaren Staatsverwaltung des Freistaates Bayern nehmen Vorbildfunktion beim Klimaschutz wahr, insbesondere bei der Energieeinsparung, der effizienten Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie, der Nutzung erneuerbarer Energien und ihren Beschaffungen mit dem Ziel, bis zum Jahr 2030 eine klimaneutrale Verwaltung zu erreichen. 2Staatliche Grundstücke, insbesondere Wald- und Moorflächen sowie Gewässer in staatlicher Unterhaltslast, werden in Übereinstimmung mit den Zielen dieses Gesetzes bewirtschaftet.
(2) Die staatlichen Erziehungs- und Bildungsträger sollen über Ursachen und Bedeutung des Klimawandels sowie die Aufgaben des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel aufklären und das Bewusstsein für die Mitwirkung des Einzelnen fördern.
(3) Den kommunalen Gebietskörperschaften wird empfohlen, entsprechend der Abs. 1 und 2 zu verfahren.
Um das im Paris-Abkommen festgesetzte 1,5 Grad-Ziel zu erreichen, wurde sog. Emissionspfade berechnet. Der Sonderbericht 1,5 °C globale Erwärmung des Weltklimarates IPCC hält u. a. fest:

  • Die derzeit angekündigten Anstrengungen sind nicht ausreichend, um den globalen Temperaturanstieg auf 1,5 °C zu begrenzen.
  • Es kommt entscheidend auf die Senkung unserer Emissionen vor 2030 an. Nur durch eine weltweite Reduktion der CO2-Emissionen vor 2030 kann ein Überschreiten der 1,5 °C-Grenze vermieden werden.

Auch der Landkreis Starnberg muss sich seiner Verantwortung und Vorbildfunktion bewusst sein und seinen Beitrag zur Bewältigung der Klimakrise leisten.

Bernd Pfitzner und Martina Neubauer

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