ANTRAG zum Haushalt 2017 – Planung zur Einrichtung einer Energieagentur
Sehr geehrter Herr Landrat Roth,
wir beantragen für die Arbeiten zur Machbarkeitsprüfung und Planung einer
Energieagentur im Landkreis Haushaltsmittel in Höhe von 20.000,- € einzustellen.
Die Mittel sollen dazu dienen, das Angebot des bayerischen Ministerium für
Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie auf Einrichtung einer Energieagentur
auf Machbarkeit für den Landkreis Starnberg zu prüfen (durch eigene
oder externe Zuarbeit).
Weiterhin sollen die Mittel dazu eingesetzt werden, im Falle einer grundsätzlichen
Machbarkeit einer Energieagentur, die Einrichtungsaufwendungen (Vertragsgestaltung,
Personalauswahl u.a.m.) zu decken.
Der Kreistages entscheidet erst nach positiver Klärung aller Fragen über die
tatsächlich Einrichtung einer Energieagentur.
Da das Programm zur „Förderung der Gründung und des Betriebs von Energieagenturen
in Bayern“ vom bayerischen Bayerisches Staatsministerium für
Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie am 31.12.2016 ausläuft, sind
Teile der Machbarkeitsprüfung noch im Jahr 2016 durchzuführen.
Begründung:
1. Einbettung einer Energieagentur in bereits erfolgte Beschlüsse
Der Landkreis Starnberg hat erst kürzlich die Beschlüsse zur Energiewende
bekräftigt und nennt dort explizit auch die Möglichkeit zur Einrichtung einer
Energieagentur (siehe Klimapakt).
Schon vor Jahren haben Mitarbeiter des Landratsamtes mit Unterstützung
von Verein Energiewende Landkreis Starnberg e.V. überlegt, eine Energieagentur
ins Leben zu rufen. Das ist aber daran gescheitert, dass es nicht
möglich war, die Plänen von gefordert zwei bis drei Landkreisen zusammen
zu führen. Diese Auflage ist nun weggefallen.
2. Motiv und Mittel vom Energieministerium
Für die Einführung einer Energieagentur stehen erhebliche Mittel des bayerischen
Energieministeriums zur Verfügung (bis zu 140.000,- € zusätzlich
mit anderen Fördermöglichkeiten). Das Energieministerium sieht in der
Einrichtung einer Energieagentur eine effiziente Möglichkeit die Energiewende
vor Ort zu fördern.
3. Anstregungen in Richtung Energiewende basieren immer noch auf viel
ehrenamtlichem Engagement
Im Landkreis Starnberg bestehen die wesentlichen Träger der Energiewendeaktivitäten
derzeit im wesentlichen aus der Energie- und Umweltberatung
mit Frau Anderer-Hirt und Herrn Schwarz, dem Verein Energiewende
Landkreis Starnberg e.V. und der Energie-Genossenschaft Fünfseenland
eG.
Verein und Genossenschaft müssen vollständig auf das ehrenamtliche Engagement
von Bürgerinnen und Bürgern setzen und können daher nur im
begrenzten Umfang agieren.
Dies ist jedoch insgesamt zu wenig, um markante Erfolge zu erzielen. Zusätzliche
Finanzmittel vom Energieministerium werden daher helfen können,
die Aktivitäten der Beteiligten zu professionalisieren.
4. Eine Energieagentur kann Teil der vorhandene Strukturen im Landkreis
sein
Eine öffentlich geförderte Energieagentur muss mehrheitlich kommunal
dominiert sein. Jedoch darf eine kommunal getragene Energieagentur
nicht zu einer Parallelstruktur zu den vorhandenen Einrichtung führen.
Wir schlagen daher vor:
(siehe auch vergleichbare Konzepte in der Region Ebersberg und Region
Grafenwöhr (NEW-Neue Energien West eG)):
Landkreis und Kommunen gründen eine Energie-Genossenschaft
(z.B. mit Namen Energieagentur Landkreis Starnberg eG) als Dachorganisation.
Der Verein Energiewende und die Bürger-Genossenschaft Energie-
Genossenschaft Fünfseenland eG werden Mitglied in der Energieagentur
Landkreis Starnberg eG).
Die Energieagentur Landkreis Starnberg eG ist damit mehrheitlich
kommunal dominiert und kann die Fördermittel beantragen.
Geschäftsführung und maßgebliche Aktivitäten werden eng zwischen
der bestehenden Bürger-Genossenschaft, Verein und Energieagentur
abgestimmt.
5. Zukunftsperspektive nach Auslauf der Förderung
Die öffentliche Förderung ist auf drei Jahre begrenzt. Da die vorhandenen
Strukturen jedoch heute bereits eine gute professionelle Grundlage geschaffen
haben, ist zu erwarten, dass mit der Förderung ein neues Niveau
erreichen kann und auch ohne Förderung fortgeführt werden können.
Die Energiewendeaktivitäten können nach Ablauf der drei Jahre weiterhin
von der bürgerschaftlich getragenen Genossenschaft getragen werden.
Dies erfolgt dann mit oder auch ohne weiterer kommunaler Beteiligung.
Damit ist davon auszugehen, dass die Aktivitäten und Programme, die mit
Hilfe von Fördermitteln vom Energieministerium aufgebaut wurden, nicht
ohne Fortführung eingestellt werden müssen.
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